Kosten
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), so dass die Bestimmung der Honorarhöhe nicht im Belieben des Rechtsanwalts liegt.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Anwaltshonorars ist grundsätzlich der sogenannte Streit- oder Gegenstandswert. Dieser Wert bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der zu bearbeitenden Angelegenheit. Bei der Geltendmachung oder Abwehr einer Geldforderung entspricht er der Höhe der Forderung, geht es um die Herausgabe einer Sache, ist der Wert der Sache maßgeblich.
Ausgehend von dem Gegenstandswert werden die Gebühren als Rahmengebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG berechnet. Die Höhe des Gebührenrahmens ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu ermitteln.
Im Sozialrecht richten sich die Gebühren in aller Regel nicht nach dem Streit- oder Gegenstandswert. Hier kommen sogenannte Satzrahmengebühren zur Anwendung.
Unter bestimmten Umständen besteht auch die Möglichkeit, individuelle Honorarvereinbarungen mit uns abzuschließen.
Sofern Sie Fragen zur voraussichtlichen Höhe unserer Gebühren haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.